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Verkehrsrecht – Kein grundloses Abbremsen bei Wahrnehmung eines Martinshorns: Auffahrender haftet zu 100 %

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (22.03.2019).

Auffahrunfall im Kreuzungsbereich nach Abbremsen wegen Hörens eines Martinshorns: Auffahrender haftet vollständig für Unfallfolgen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21.10.16 - 306 O 141/16 entschieden, dass das Abbremsen bei Wahrnehmung eines Martinshorns kein grundloses Abbremsen darstellt.

Kommt es in einem Kreuzungsbereich zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende meint, ein Martinshorn zu hören und deshalb sein Fahrzeug abbremst, so haftet der Auffahrende allein für die Unfallfolgen. In diesem Fall liegt kein grundlos starkes Abbremsen vor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Autofahrerin beabsichtigte an einer Hamburger Kreuzung nach dem die Ampel auf "grün" umgesprungen war nach rechts abzubiegen. Als sie ein Martinshorn hörte, bremste sie ihr Fahrzeug ab. Daraufhin fuhr ihr ein nachfolgender Fahrerführer auf.

Der Auffahrende warf der Autofahrerin vor, grundlos abgebremst zu haben. Denn ein Rettungswagen sei nach dem Unfall nicht in die Kreuzung eingefahren. Zudem habe sie eine unnötige Vollbremsung getätigt, weswegen ihr ein Mitverschulden anzulasten sei.

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen des Auffahrunfalles ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Auffahrende habe gegen § 4 Abs. 1 S.1 StVO verstoßen, dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Der Beweis des ersten Anscheins konnte auch nicht entkräftet werden, da das Vernehmen eines Martinshorns gebietet schnellstmöglich Platz für das nahende Sonderrechtsfahrzeug zu schaffen.

 


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