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Arbeitsrecht - Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerrechte

Beitrag von Frau Rechtsassessorin Aslan (08.03.2019).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 unter anderem entschieden, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Urlaub nicht ohne weiteres verlieren können. Allein die Begründung des Arbeitgebers, es sei schlicht kein Urlaubsantrag gestellt worden, reiche jedenfalls nicht für den Verfall des Urlaubs aus. Der EuGH wollte die schwächere Position des Arbeitnehmers schützen.

Bereits im Leitsatz seiner Entscheidung führt der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 aus wie folgt:

„Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 … und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung … entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden Bezugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm gemäß diesen Bestimmungen für den Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und … den nicht genommenen Urlaub verliert, und zwar automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob er vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen…“

Diese Entscheidung stand indes im Widerspruch zur deutschen nationalen Regelung. Nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlbG) verfällt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in Deutschland, wenn er bis Jahresende keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der Urlaubsanspruch ist an das Kalenderjahr gebunden. Nur ausnahmsweise kann der Urlaubsanspruch bei dringenden betrieblichen Gründen auf das neue Jahr übertragen werden, dies aber nur bis längstens zum 31.März des neuen Jahres.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist bei seinen Entscheidungen an die Vorabentscheidungen des EuGH gebunden. In der Entscheidung des BAG mit Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 hat dieser die obige Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 umgesetzt und entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen und den Arbeitnehmer über die Verfallfristen belehrt hat.

Der Urlaubsanspruch verfällt folglich nur binnen obiger Jahresfrist, wenn der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufgefordert und auf dessen Verfall hingewiesen wurde, den Urlaub aber trotzdem nicht in Anspruch genommen hat. Andernfalls besteht der Urlaubsanspruch fort.

Wir sind Experten im arbeitsrechtlichen Bereich und kümmern uns sehr gerne um Ihre rechtlichen Anliegen.

 


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