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Reiserecht - beschädigtes oder verloren gegangenes Gepäck auf Flugreisen

Beitrag von Herrn Rechtsassessor Eichinger (01.02.2019).

Trotz modernster Gepäcksverfolgungstechnologie und „sorgsamster“ Handhabung seitens des Flughafenpersonals, kommt es immer wieder zu Beschädigungen oder gar zu gänzlichem Abhandenkommen des aufgegebenen Reisegepäcks.

Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft wegen verlorenem oder beschädigtem Gepäck auf internationalen Flügen wurden völkerrechtlich im Montrealer Übereinkommen (MÜ) geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass eine Haftungshöchstgrenze von 1.131,00 Sonderziehungsrechten vereinbart wurde (Art. 22 Abs. 2 MÜ), was (tageskursabhängig) in etwa 1.300,00 € entspricht. Zum Nachweis der Schadenshöhe können beispielsweise Kaufbelege der verlorenen/beschädigten Gegenstände dienen.

Schäden die über den Höchstbetrag hinausgehen können gemäß Art. 29 MÜ nicht geltend gemacht werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 15.03.11, X ZR 99/10). Anderes gilt nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Flughafenpersonals. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind jedoch im Einzelfall schwer nachweisbar.

Bei Inlandsflügen gilt das Luftverkehrsgesetz, welches die Haftungshöchstgrenze ebenfalls in Sonderziehungsrechten beziffert und sich der Höhe nach am MÜ orientiert.

Gerade vor dem Hintergrund dieser Haftungshöchstgrenze ist anzuraten bei Flugreisen  Wertsachen wie Schmuck, Tablets etc. im Handgepäck mitzuführen. So kann deren sicherer Verbleib persönlich überwacht und im Falle der Beschädigung oder des Abhandenkommens eines aufgegebenem Gepäckstückes deren Verlust vermieden werden. Sollte man jedoch wertvolle Gegenstände mit sich führen, die aus Praktikabilitätsgründen nicht im Handgepäck mitgeführt werden können (z.B. teure Vase), ist anzuraten das Gepäckstück gesondert zu versichern (sofern die Fluggesellschaft dies anbietet) oder als Paketsendung zu verschicken.

 


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