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Kaufrecht – Auslegung der Vertragsformulierung „gekauft wie gesehen“

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (25.01.2019).

Im Rahmen von Gebrauchtwagenverkäufen wird seitens der Verkäufer häufig die Formulierung „gekauft wie gesehen“ verwendet. Durch diese Wendung möchten die Privatverkäufer regelmäßig die Haftung für Mängel ausschließen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 9 U 29/17, hat sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, was diese Formulierung im Einzelfall bedeuten kann. Im zu entscheidenden Fall hatte eine Frau einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson gekauft. Dieser Wagen wies allerdings erhebliche Vorschäden auf, von denen die Käuferin nichts wusste und nun die Rückabwicklung verlangte. Der Verkäufer bestritt etwaige Vorschäden und verwies auf den Kaufvertrag mit der Formulierung „gekauft wie gesehen“.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat das Urteil des Ausgangsgerichts bestätigt, wonach die Vertragsformulierung „gekauft wie gesehen“ den Gewährleistungsanspruch bei Mängeln, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung nicht erkennen konnte, nicht ausschließe. Für den Gewährleistungsanspruch spiele es keine Rolle, ob dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war.

Bei Fragen und Problemen rund um das Kauf- und Vertragsrecht, stehen wir Ihnen gerne beratend und helfend zur Seite.

 


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