Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (11.01.2019).
Viele Geschädigte fragen sich, ob die Kosten eines Rechtsanwaltes vom Schädiger bzw. dessen Krafthaftpflichtversicherung zu übernehmen sind. Soweit Sie unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalles geworden sind, hat der Schädiger respektive seine Krafthaftpflichtversicherung die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu bezahlen. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes „kostenlos“ ist, sondern, dass diese Kosten vom Schädiger zu erstatten sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat sich in seinem Urteil vom 02.12.14, 22 U 171/13 sehr deutlich zu der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten geäußert. Für das Oberlandesgericht Frankfurt ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets erforderlich. Die Nicht-Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei geradezu fahrlässig.
Allein zu den einzelnen Schadenspositionen (etwa Reparaturkosten, Ersatz bei Totalschaden, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, usw.) ist die Rechtsprechung mittlerweile unüberschaubar. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 02.12.14,
22 U 171/13 ausgeführt wie folgt:
Den Ausführungen des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ist nichts hinzuzufügen. Es ist geradezu fahrlässig, wenn ein Geschädigter seine Ansprüche nach einem Verkehrsunfall selbst geltend macht. Es ist von Beginn an ein Rechtsanwalt einzuschalten. Es ist davon abzuraten, dass Sie als Geschädigter selbst mit der gegnerischen Versicherung kommunizieren.
Bei jedem Verkehrsunfallereignis ist immer anzuraten sofort Spezialisten zu konsultieren und diese von Beginn an mit der anwaltlichen Schadensregulierung zu betrauen.
Wir sind Spezialisten in der Schadensregulierung. Gerne stehen wir Ihnen nach einem Verkehrsunfall zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.