
Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (28.12.2018).
In der Rechtsprechung und der juristischen Literatur war bislang umstritten, ob ein in den fließenden Verkehr ausparkendes Fahrzeug nur auf den „fließenden“ Verkehr zu achten hat, der sich bereits auf der Straße befindet in die ein ausparkendes Fahrzeug einfahren will.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.05.18, VI ZR 231/17 entschieden, dass ein ausparkendes Fahrzeug - welches dabei in den fließenden Verkehr einfährt - nicht nur den sich bereits auf der Straße befindlichen fließenden Verkehr zu beachten hat. Vielmehr ist auch das Fahrzeug zu beachten, welches gerade ebenfalls in den fließenden Verkehr ausparkt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.05.18, VI ZR 231/17 ausgeführt wie folgt:
„Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Führer eines Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren, nach § 10 S. 1 StVO derjenige, der von einem Straßenteil - hier einem Parkplatz - auf die Fahrbahn einfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. „Anderer Verkehrsteilnehmer“ ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt (vgl BGH v. 25.11.1959 - 4 StR 424/59; BGHSt 14, 24 [27] zu § 1 StVO; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO, Rn 17 m.w.N.).
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug ausparken und dabei in den fließenden Verkehr einfahren wollen, ist nicht nur der fließende Verkehr zu beachten der sich auf der Straße befindet. Vielmehr ist auch darauf zu achten, ob andere Fahrzeuge ebenfalls ausparken und in diese Straße einfahren wollen. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich das andere Fahrzeug auf der gleichen oder etwa der gegenüberliegenden Straßenseite befindet. Für beide Fahrer gilt, dass eine Gefährdung des jeweils anderen Fahrers auszuschließen ist.
Vor diesem Hintergrund wird man in vielen Fällen zu einer 50 : 50 Haftungsquote gelangen, wenn es zur Kollision zweier sich in den fließenden Verkehr ausparkenden Fahrzeugen kommt. Gleichwohl können sich weitere Umstände ergeben, die in Ihrem Fall eine andere Haftungsquote rechtfertigen. Bei jedem Verkehrsunfallereignis und insbesondere in solchen Fällen ist immer anzuraten Spezialisten zu konsultieren und diese von Beginn an mit der anwaltlichen Schadensregulierung zu betrauen.
Wir sind Spezialisten in der Schadensregulierung. Gerne stehen wir Ihnen nach einem Verkehrsunfall zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.