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Unfallbedingte Anmietung - Kein Eigenersparnisabzug unter 1.000 km

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (09.11.2018).

Im Rahmen einer unfallbedingten Anmietung wird oft angeführt, dass ein Eigenersparnisabzug zu Lasten des Geschädigten zu berücksichtigen ist. Bereits im Jahre 1963 hat der BGH indes ausgeführt, dass bei einer Fahrleistung von unter 1.000 km eine Eigenersparnis nicht feststellbar ist. Im Jahr 1983 hat der BGH diese Entscheidung bestätigt und eine Eigenersparnis bei einer Fahrleistung von unter 1.000 Kilometer als nicht messbar gewertet (BGH NJW 83, 2694).

Das AG Ludwigshafen am Rhein führt hierzu mit Urteil vom 24.10.18, 2h C264/18 schlicht aus wie folgt:

Ein Abschlag im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, da mit dem Mietfahrzeug weniger als 1.000 km zurückgelegt wurden (vgl OLG Zweibrücken Urt. v. 2.05.2007 - 1 U 28/07; Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 9/05“ [Hervorhebungen sowie Herausstreichung personenbezogener Daten diesseits]

Bei einer Fahrleistung mit dem Mietfahrzeug von unter 1.000 km ist gerade kein irgend gearteter Eigenersparnisabzug vorzunehmen. Ein Geschädigter hat bei einer solchen Fahrleistung schlicht keine Eigenkosten gespart. Ein Pauschaler Abzug verbietet sich insoweit.

 


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