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Kein Absehen vom Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund Überholens

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bittermann (02.11.2018).

Ein Fahrverbot muss selbst bei Vorliegen eines Regeltatbestandes nicht zwangsläufig verhängt werden. Dem Tatrichter wird, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Strafe zu begegnen, ein Ermessenspielraum eingeräumt.

Das OLG Bamberg sieht allerdings bei einem - wenn auch lediglich kurzfristigen - innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoß aufgrund eines Überholvorgangs keine Möglichkeit mehr von einem Fahrverbot abzusehen. Mit Beschluss vom 12.02.2018, Az. 2 Ss OWi 63/18 hat das Oberlandesgericht Bamberg im Hinblick auf ein mögliches Absehen vom Fahrverbot entschieden wie folgt:

Von einem wegen eines groben Pflichtenverstoßes (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h) i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.] StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV verwirkten Regelfahrverbot kann bei einem innerorts bei freier Gegenfahrbahn durchgeführten Überholvorgang grundsätzlich nicht abgesehen werden; das Überholen begründet in einem solchen Fall keinen Ausnahmeumstand im Sinne geringen Verschuldens. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn es sich bei dem Tatort um eine übersichtliche, breit ausgebaute und schnurgerade verlaufende Fahrbahn ohne Wohnbebauung oder Fußgängerverkehr handelt.(Rn.11)“

Ein Ausnahmezustand, der ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen würde, kann im vorliegenden Fall nicht gesehen werden. Gleichwohl ist ein Absehen vom Fahrverbot bei geringem Verschulden regelmäßig denkbar und sollte in jedem Fall überprüft werden.

 


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