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Verjährung von unfallbedingten Ersatzansprüchen bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (26.10.2018).

Sie wurden bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall derart schwer verletzt, dass ein (lebenslanger) Dauerschaden verbleibt und halten einen rechtskräftigen Feststellungstitel oder ein titelersetzendes Anerkenntnis in den Händen, ist trotz der grundsätzlich geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren bei sog. wiederkehrenden Leistungen Vorsicht geboten.

Gemäß § 197 Abs.2 BGB tritt nämlich bei wiederkehrenden Leistungen an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von lediglich 3 Jahren.

In einem aktuell zu entscheidenden Fall hat sich das OLG Oldenburg mit Urteil mit der Frage beschäftigt, ob und wann Rezept- und Fahrtkosten als unfallbedingte Behandlungskosten dem Anwendungsbereich des § 197 Abs.2 BGB unterfallen. In dem Urteil vom 28.08.2018, Az.: 2 U 66/18, hat das OLG Oldenburg wie folgt entschieden:

„Einer Leistung kann der Charakter einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB nur dann zugesprochen werden, wenn sie nach Gesetz oder Parteivereinbarung an von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1958 - I ZR 106/57, NJW 1959, 239, 240; Soergel-Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197, Rn. 4). Während es nicht darauf ankommt, dass die wiederkehrende Leistung immer denselben Betrag ausmacht, der Höhe nach also nach oben oder unten bis zum vollständigen Ausfall schwanken kann, ist entscheidendes Kriterium der zeitliche Aspekt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB-Grothe, 7. Aufl., § 197, Rn. 29; Staudinger-Peters/Jakoby, BGB, 2014, § 197, Rn. 67 und 69; Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 197, Rn. 10). Die regelmäßige zeitliche Wiederkehr von Einzelleistungen muss im Anwendungsbereich des § 197 Abs. 2 BGB von vornherein zur Natur des Anspruches gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 128/99, NJW 2001, 1063, 1064, Ziffer II.2.a)). Dieses Kriterium ist bei den hier geltend gemachten Rezept- und Fahrtkosten nicht erfüllt. Deren Anfall hing von der individuellen Wahrnehmung der jeweiligen Behandlungstermine ab, die zwar wiederkehrend stattfanden, aber nicht immer zum selben Zeitpunkt oder innerhalb desselben Intervalls. Die Behandlungstermine richteten sich vorliegend also nicht nach einem festen zeitlichen Schema. Dies ist gerade bei längerfristigen Behandlungen auch nachvollziehbar, da diese typischerweise von individuellen Terminabsprachen geprägt sind, die durch den aktuellen Behandlungsstand oder aber auch nur durch Alltagsgeschehnisse beeinflusst werden und daher zu den verschiedensten Zeiten stattfinden können (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1979 - X ZR 2/78, GRUR 1979, 800, 803).“

Demnach ist bei der Frage, ob es sich um eine wiederkehrende Leistung i.S.d. § 197 Abs.2 BGB handelt und damit die regelmäßige Verjährungsfrist greift ein festes Zeitschema maßgeblich.

Bei Unklarheiten prüfen wir gerne Ihre titulierten Ansprüche um zu verhindern, dass die Versicherung die Einrede der Verjährung erhebt.

 


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