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Krafthaftpflichtschäden - Eigentumsvermutung § 1006 BGB

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (19.10.2018).

Bei Krafthaftpflichtschäden - mithin Schäden aus einem Verkehrsunfall - wird in Gerichtsverfahren oft pauschal die Eigentümerstellung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung bestritten. Dies obwohl der Besitz des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten unstreitig ist. Einige Gerichte neigen dazu, bei solch pauschalem Bestreiten dem Geschädigten aufzubürden Unterlagen vorzulegen, die die Eigentümerstellung belegen.

Das LG Freiburg im Breisgau führt hierzu mit Urteil vom 09.08.18, 14 O 128/17 aus wie folgt:

„Davon, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten LKW und damit aktivlegitimiert ist, ist auszugehen. Es ist unstreitig, dass er ein Fuhrunternehmen betreibt, die Verbringung des beschädigten LKW zur X GmbH sowie die Einholung eines Gutachtens veranlasst hat, und dass wegen dieses Schadens kein Dritter an die Beklagten herangetreten ist. Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, dass der Kläger die tatsächliche Gewalt über den LKW ausübt und damit Besitz an dem beschädigten LKW hatte, was das Eigentum indiziert (§ 1006 BGB). Im Übrigen hat die Haftpflichtversicherung die Reparatur- und Sachverständigenkosten an den Kläger erstattet und aufgrund Ihrer Regulierungsvollmacht damit eine Bindungswirkung herbeigeführt, die die Beklagten daran hindert, die Aktivlegitimation pauschal zu bestreiten (OLG Frankfurt a, M. Beschl. v. 28.10.2016 -13 W 53/16, BeckRS 2016, 127777, Rn 11; OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Februar 2013-1 U 130/12 LG Arnsberg, Urteil vom 21. Januar 2015-3 S 210/14 -, Rn. 23, LG Köln, Urteil vom 23. Juni 2014 - 26 O 133/14 Rn. 50, jeweils juris).“ [Hervorhebungen sowie Herausstreichung personenbezogener Daten diesseits]

Es ist unbeachtlich, wenn der Schädiger oder sein Krafthaftpflichtversicherer einwendet, der Geschädigte sei nicht Eigentümer und könne deshalb keinen Ausgleich des Schadens verlangen. Für die gegnerische Versicherung sind keine Zweifel an ihrer Erstattungspflicht begründet, wenn lediglich der Geschädigte Schäden beziffert und Zahlung verlangt. Ausreichend ist jedenfalls der Besitz des Unfallfahrzeugs, dieser indiziert die Eigentümerstellung.

 


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