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Abschleppkosten bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach Vorlaufzeit von vollen drei Tagen

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bittermann (05.10.2018).

Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht einer Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern war bundesweit bislang uneinheitlich.

Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 17.04.2008, Az.: 10 B 08.449 entschieden hat, dass straßenverkehrsrechtliche Änderungen bei Dauerparkflächen mit einer ausreichenden Vorlaufzeit - mithin drei vollen Tagen - anzukündigen sind, ging die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordreinwestfalen mit Urteil vom 13.09.2016, Az.: 5 A 470/14 dahin, dass 48 Stunden Vorlaufzeit genügen, um dem Verantwortlichen die Kosten der Abschleppmaßnahme aufzuerlegen.

Im Hinblick auf das letztgenannte Urteil des OVG NRW hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Urteil vom 24.05.2018 entschieden wie folgt:

Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt.“ [Hervorhebungen diesseits]

Das Bundesverwaltungsgericht kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass die Kostentragung bei einer kürzeren Vorlaufzeit  gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Es ist somit erst am vierten Tag nach der Aufstellung eines Halteverbotszeichens angemessen und verhältnismäßig dem Verantwortlichen die Kosten der Abschleppmaßnahme aufzuerlegen.

 

 


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