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Unfallbedingte Anmietung - Nutzungswille durch Anmietung

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (28.09.2018).

Bei der Erstattung von Mietwagenkosten verlangen die Haftpflichtversicherer zum Nachweis des Nutzungswillens vermehrt die Vorlage eines Ersatzbeschaffungs- oder Reparaturnachweises (Zulassungsbescheinigung eines neuen Fahrzeugs oder Reparaturrechnung). Dies ist falsch, der Nutzungswille wird vielmehr bereits durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs selbst - also der tatsächlichen Nutzung eines Ersatzfahrzeugs - indiziert.

Das LG Freiburg im Breisgau führt hierzu mit Urteil vom 09.08.2018, 14 O 128/17 aus wie folgt:

„Dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug der vergleichbaren Klasse wie das verunfallte angemietet hat, war jedenfalls erforderlich im Sinne des § 249 BGB, da nur so wirklich ein Zustand erreicht wurde, der demjenigen entsprach, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte, nämlich dass dem Kläger ein Fahrzeug wie das verunfallte tatsächlich zur Verfügung stand (und sei es auch, dass er es im Anmietzeltraum nicht benutzt bzw. nur vorhält). Dies folgt aus dem Grundsatz der Naturalrestitution, wonach Im Grundsatz exakt derjenige Zustand hergestellt werden soll, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte (§ 249 BGB). […]

Soweit die Beklagten den Nutzungswillen des Klägers und die tatsächliche Instandsetzung bestreiten, ist unstreitig, dass der Kläger mit den angemieteten LKW zahlreiche Aufträge ausgeführt hat, und dass er das bei dem Unfall beschädigte Teil tatsächlich kostenpflichtig bei der Y GmbH bestellt hat, er also Nutzungs- und Reparaturwille hatte. Sollte es nach Lieferung des Ersatzteils anschließend zur eigentlichen Reparatur nicht mehr gekommen sein -wofür keine Anhaltspunkte bestehen-, wäre dies unerheblich. Mietwagenkosten kann der Kläger allein deshalb beanspruchen, weil er im Anmietzeitraum Nutzungs- und Reparaturwille hatte.“ [Hervorhebungen sowie Herausstreichung personenbezogener Daten diesseits]

Soweit seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein Ersatzbeschaffungs- oder Reparaturnachweis (Zulassungsbescheinigung eines neuen Fahrzeugs oder Reparaturrechnung) verlangt wird, werden die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten mit denen des Nutzungsausfalles verwechselt. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bezieht sich auf eine hypothetische Nutzung des Unfallfahrzeugs, die aufgrund dessen Beschädigung nicht möglich ist.

Im Rahmen des Anspruches auf Ersatz der Mietwagenkosten bleibt hierfür kein Raum, insoweit wurde die Entziehung des Gebrauchs ja gerade durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kompensiert. Es ist ein tatsächlicher und gerade kein hypothetischer Schaden entstanden. Ein Geschädigter weißt einen hypothetischen Nutzungswillen gerade durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach. Es macht keinen Unterschied, ob ein Geschädigter einen Fahrzeugausfall durch Kauf, Leasing, Reparatur, Schenkung oder durch Anmietung kompensiert.

Selbst im Rahmen des reinen Nutzungsersatzes - sprich des Ersatzes eines hypothetischen Schadens, also gerade für den Fall, dass keine Ersatzanmietung erfolgte - ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Absicht des Geschädigten sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Der Anspruch auf Nutzungsersatz (Nutzungsausfallentschädigung) entfällt auch nicht rückwirkend, wenn der Geschädigte schließlich auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet (vgl. LG Freiburg im Breisgau, Urt. v. 09.08.18, 14 O 128/17; Palandt/Grüneberg 77. Aufl., § 249, Rn. 42; KG NZV 2004, 471).

 


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