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Prüffrist der Kfz-Haftpflichtversicherung

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (21.09.2018).

Das OLG Frankfurt am Main bekundet aktuell mit Beschluss vom 06.02.2018, Az.: 22 W 2/18, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach Vorlage eines spezifizierten Anspruchsschreibens erwarten kann, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung kurzfristig mitteilt, ob, inwieweit und wie lange eine Prüfung der Verkehrsunfallangelegenheit stattfindet.

Das Gericht führt hierzu wie folgt aus:

Für die Länge der Prüffrist gibt es zwar keine festen oder starren Regeln. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen, vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. (…)

Nach Ansicht des Senats ist davon auszugehen, dass die Dauer der Prüffrist (…) in der Regel aber maximal 4 Wochen beträgt.“

Auch das OLG München räumt den Kfz-Haftpflichtversicherern allenfalls eine maximale Prüffrist von 4 Wochen ein. Selbst bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug ist - bei einfach gelagerten Fällen - höchstens eine Prüffrist von 6 Wochen zu veranschlagen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.02.2018, Az.: 10 W 270/18.

Vor diesem Hintergrund weisen wir die Kfz-Haftpflichtversicherer daraufhin, die vorliegenden Unterlagen einer abschließenden und zügigen Prüfung zu unterziehen. Einwände sind in ihrer Gesamtheit vorzubringen. Nur begründete Einwände können dazu führen, dass die maximale Prüffrist von 4 Wochen greift. Unbegründete Einwände - wie etwa interne Kürzungen von Schadenspositionen - beenden die Prüffrist indes, denn eine Prüfung ist dann ja erfolgt.

 


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