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Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bittermann (14.09.2018).

Geschwindigkeitsverstöße führen häufig zu Fahrverboten, die für jeden Betroffenen, der regelmäßig auf die Nutzung seines Fahrzeugs angewiesen ist ein Problem darstellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass die Bußgeldbehörde oder das Gericht von einem verhängten Fahrverbot absieht. Eine Option für das Absehen vom Fahrverbot ist das sogenannte Augenblicksversagen. Wir erlauben uns insoweit den Leitsatz des BGH mit Beschluss vom 11.09.1997, Az. 4 StR 638/96 zu zitieren wie folgt:

„1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.

2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen.“

Ein Augenblicksversagen ist dementsprechend ein kurzfristiges Versagen aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit. Dieses darf allerdings nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Von einem Augenblicksversagen ist auch dann nicht auszugehen, wenn eine kraft Gesetzes geltende Höchstgeschwindigkeit missachtet wird, so z.B. Überschreiten der außerorts auf Bundes- und Landstraßen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.

Gleichwohl lohnt sich eine Überprüfung des erhaltenen Bußgeldbescheid dahingehend. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der bestehenden Optionen und Erfolgsaussichten.

 


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