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Unfallbedingte Anmietung

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (17.08.2018).

Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über den Normaltarif hinaus ein unfallbedingter Aufschlag zu gewähren, wenn ein solcher mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.Ä.) gerechtfertigt ist (BGH VersR 2006, 986). Zum Streitstand hinsichtlich der Bejahung des unfallbedingten Aufschlages führt das AG Bonn mit Urteil vom 06.10.17, 112 C 193/17 aus wie folgt: 

Zudem müssen die Gründe, die einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen können, nicht kumulativ vorliegen. Vielmehr reicht das Vorliegen einer der genannten Umstände aus (OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015 - 15 U 220/14). Davon abgesehen begründet vorliegend mindestens ein weiterer Gesichtspunkt den Aufschlag von 20%, weil den Mietverträgen ein offenes Mietende zugrunde gelegt wurde, also die Dauer der Anmietung (das sog. dispositorische Risiko) bei Vertragsabschluss nicht bekannt war. Dabei ist unerheblich, ob die Reparaturdauer sowie die Dauer der Anmietung in einem überschaubaren Rahmen lagen, denn dies ändert nichts daran, dass das Mietende in der konkreten Situation für die Geschädigten nicht abzusehen war. In einem solchen Fall liegt ein zusätzlicher Dispositionsaufwand nahe, ohne dass das Gericht weitere besondere und konkrete Anhaltspunkte für erforderlich hält, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin derartige Unwägbarkeiten, die ihr im Falle der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeuges die Möglichkeit einer frühen anderweitigen Verwertung. eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung der Mietwagenpreise berücksichtigt hat (vgl. LG Bonn, Urt. v. 17.11.2015 - 8 S 107/15).“ [Hervorhebung diesseits]

In welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung eines unfallbedingten Aufschlages über den Normaltarif hinaus rechtfertigen, ist gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (BGH, Urt. v. 19.01.10, VI ZR 112/09; BGH, Urt. v. 14.02.06, VI ZR 126/05 (juris) = BGH NJW 06, 1506, 1507). Hierbei sind allgemein etwa folgende Besonderheiten eines Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation zu beachten, wobei wir insoweit die Aufzählung des BGH, Urt. v. 19.01.10, VI ZR 112/09 (juris) zitieren wie folgt:

(etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.)“ [Hervorhebung diesseits]

Das Vorliegen einer Eil- und Notsituation ist im Übrigen kein Merkmal welches kumulativ mit vorgenannten Kriterien vorliegen muss um einen unfallbedingten Aufschlag zu rechtfertigen (OLG Köln, Urt. v. 16.06.15; 15 U 220/14; LG Bonn, Urt. v. 17.11.15, 8 S 107/15; AG Bonn, Urt. v. 06.10.17, 112 C 193/17). So sind etwa die fehlende Vorfinanzierung und das Risiko des Forderungsausfalls unabhängig vom Vorliegen einer Eil- und Notsituation gegeben. Auch die Unkenntnis der konkreten Mietdauer ist vom Vorliegen einer Eil- und Notsituation unabhängig. Vielmehr stellt das Vorliegen einer Eil- und Notsituation einen Umstand dar, welcher zur Folge hat, dass dem Geschädigten in jedem Fall der volle Rechnungsbetrag zu ersetzen ist. Im Falle des Vorliegens einer Eil- und Notsituation ist der Schädiger mit dem Vortrag hinsichtlich der Verletzung einer Schadensminderungspflicht ausgeschlossen. Eine Nachforschung ist in einem solchen Fall weder möglich noch angezeigt, ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB liegt dann nicht vor. Jedenfalls rechtfertigt das Vorliegen einer Eil- und Notsituation für sich alleine bereits einen Aufschlag auf den Normaltarif.

 


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