Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (07.09.2018).
Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist der Geschädigte berechtigt, eine Haftungsbegrenzung/CDW zu vereinbaren und die entsprechende Selbstbeteiligung (SB) je Schadensfall auf unter 500,00 € bis auf 0,00 € zu reduzieren. Die Kosten hierfür sind vom Schädiger zu ersetzen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsbefreiung steht dem Geschädigten unabhängig davon zu, wie das Unfall-Fahrzeug versichert war. Im von uns geführten Berufungsverfahren ist das OLG Stuttgart mit Urteil vom 20.12.2017, 4 U 143/17 unserer Auffassung gefolgt und hat hierzu ausgeführt:
„(d) Dieser Betrag ist um einen weiteren Betrag von 346,46 € für die erfolgte Haftungsreduzierung auf 350,00 € zu erhöhen. […]
Die im Schwacke-Automietpreisspiegel 2015 ermittelten Tarife enthalten lediglich eine Reduzierung des Selbstbehaltes zwischen 500,00 € und 1.000,00 €, aber auch bis zu 1.500,00 € (dort, Seite 3). Ebenso sind in den Preisen des Fraunhofer-Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2015 nur die Kosten einer Haftungsreduzierung mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von 750,00 € bis 950,00 € enthalten (dort, Seite 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, NJW 2006, 360 Rn. 12 mwN). Ein solches erhöhtes Risiko besteht regelmäßig - und so auch im Streitfall - schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeugs verbundenen Schadensrisikos und ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass der Geschädigte im Falle einer unfallbedingten Beschädigung des Mietfahrzeugs stets die Kosten einer vollständigen fachgerechten Reparatur zu tragen hat, während er im Falle einer Unfallbeschädigung des eigenen Fahrzeugs in der Regel darüber disponieren kann, ob und inwieweit er sein Fahrzeug reparieren lässt. Das wirtschaftliche Risiko des Geschädigten wird nicht durch die in den Erhebungen von Schwacke und Fraunhofer berücksichtigte geringere Haftungsreduzierung kompensiert. Denn für den Geschädigten fallen die Kosten für eine Selbstbeteiligung auch in den vergleichsweise häufig auftretenden Fällen eines bloßen Blechschadens an, während er bei einer solchen Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs von einer Reparatur typischerweise ganz absehen oder die Reparaturausführung - ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit - auf eine nicht fachgerechte Instandsetzung beschränken kann (so zutreffend OLG Frankfurt, Urteil vom 3. März 2016 - 4 U 164/15, juris Rn. 24).“ [Hervorhebungen diesseits]
Bereits das Fahren mit einem unbekannten Mietfahrzeug stellt ein Sonderrisiko dar, gegen welches sich ein Geschädigter durch den Abschluss einer Haftungsbegrenzung/CDW absichern kann. Ein solches weiteres Sonderrisiko ergibt sich des Weiteren aus der Tatsache, dass die Schadensbehebung beim eigenen Fahrzeug gegebenenfalls an die eigene finanzielle Situation angepasst, also etwa schlichtweg später durchgeführt werden kann, gar keine Reparatur durchgeführt wird oder diese gegebenenfalls selbst durchgeführt werden kann.
Ein Autovermieter wird sein Fahrzeug in aller Regel unverzüglich - ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Mieters - reparieren lassen und entsprechend umgehend den gesamten Schadensbetrag beim Mieter einfordern, da für den Vermieter die uneingeschränkte Flottennutzbarkeit von größtem betriebswirtschaftlichen Interesse ist.
Anders als oft behauptet kommt es nicht darauf an, mit welcher Selbstbeteiligung das Unfallfahrzeug kaskoversichert ist. Ein Geschädigter ist selbst dann zum Abschluss einer Haftungsbegrenzung/CDW mit einer Selbstbeteiligung je Schadensfall auf unter 500,00 € bis auf 0,00 € berechtigt, wenn das Unfallfahrzeug überhaupt nicht vollkaskoversichert war.