expand LOGIN
Impressum

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bittermann (01.08.2018). 

Wer ohne Umweltplakette in der Umweltzone parkt erfüllt ebenfalls den Bußgeldtatbestand Nr. 153 BKatV i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG. Diese Auffassung vertritt zumindest das OLG Hamm mit Beschluss vom 24.09.2013, Az. 1 RBs 135/13.

Das AG Marburg hatte im Hinblick auf dieses Problem kürzlich zu entscheiden, ob dem Halter eines Fahrzeugs, welches ohne Umweltplakette in einer Umweltzone parkt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können.

Im Zuge dessen hat das AG Marburg mit Beschluss vom 25.02.2018, Az. 52 OWi 2/18 festgestellt, dass das Verkehrszeichen 270.1 lediglich den fließenden Verkehr betrifft. Wir erlauben uns an dieser Stelle wie folgt zu zitieren:

„Von einem parkenden Fahrzeug werden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt, womit das geschützte Rechtsgut — die Reinheit der Luft — nicht beeinträchtigt wird (Sandherr, DAR 2008, 209). Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr, DAR 2008, 409f.). Durch Nr. 153 BKat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, StraßenverkehrsR, § 25a StVG, Rn. 5; Sandherr, DAR 2008, 409f.).“

Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug zunächst im fließenden Verkehr zu dem Parkplatz geführt werden musste oder ob auch ein geparktes Fahrzeug am Verkehr teilgenommen hat. Diese Entscheidung zeigt, dass sich jede Überprüfung eines Bußgeldbescheids lohnt.


 


Zurück zur Übersicht


Biber & Buchner Rechtsanwälte - Emmeramsplatz 5 - (im Schloss St. Emmeram)
93047 Regensburg – Telefon:  +49 (0)941 – 63 08 29-0 oder Fax: +49 (0)941 – 63 08 29-11
info@biber-rechtsanwaelte.de
Biber Rechtsanwälte in Regensburg