expand LOGIN
Impressum

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (08.08.2018).

Mit Urteil vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17, hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess verwertbar sind.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist mit Blick auf die stetig steigende Nutzung von Dashcams begrüßenswert.

Der Bundesgerichtshof betont in seinen Entscheidungsgründen, dass eine Dashcam-Aufnahme grundsätzlich - aufgrund der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 4 BDSG - unzulässig sei. Allerdings führe die Unzulässigkeit der Beweiserhebung im Zivilprozess nicht ohne weiteres zu einem sog. Beweisverwertungsverbot.

Die Verwertbarkeit muss nach Ansicht des Senats in jedem Einzelfall aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung entschieden werden.

Im Ergebnis bejaht der Bundesgerichtshof - zu Recht - die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess und führt zur Begründung wie folgt aus:

„Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.“

Vor diesem Hintergrund können wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht empfehlen, eine Dashcam im Fahrzeug zu installieren. Sofern eine solche Dashcam allerdings im Fahrzeug eines Verkehrsunfallgeschädigten verbaut ist, können diese Aufnahmen nunmehr für die Bewertung der Unfallverursachung herangezogen werden. Ein Beweisverwertungsverbot besteht jedenfalls nicht.

 

 


Zurück zur Übersicht


Biber & Buchner Rechtsanwälte - Emmeramsplatz 5 - (im Schloss St. Emmeram)
93047 Regensburg – Telefon:  +49 (0)941 – 63 08 29-0 oder Fax: +49 (0)941 – 63 08 29-11
info@biber-rechtsanwaelte.de
Biber Rechtsanwälte in Regensburg