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Verkehrsrecht - Kosten Reparaturablaufplan

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Illmer (05.06.2018).

Das Amtsgericht Erding hat mit Urteil vom 22.12.2017, Az.: 3 C 3153/17, klargestellt, dass die Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans als unmittelbare Schadensposition gemäß § 249 BGB zu erstatten sind.

Im Urteil des Amtsgerichts Erding heißt es hierzu wie folgt:

Die Beklagte schuldet darüber hinaus gem. § 249 BGB auch die mit der Einholung des Reparaturablaufplanes entstandenen Kosten in Höhe von 74,97 Euro. Denn diesen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.08.2017 ausdrücklich gefordert (vgl. Anlage K 4). Der Kläger durfte deshalb die Ausfertigung eines Reparaturablaufplans bei dem Autohaus in Auftrag geben, wofür ihm unstreitig Kosten in Höhe von 74,97 Euro entstanden sind. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger hätte erkennen können, dass dieser Betrag für die Erstellung des Reparaturablaufplanes übersetzt sein könnten. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob tatsächliche beim Autohaus ein entsprechender zeitlicher Aufwand entstanden ist.“

Das Urteil unterbindet damit den Versuch der Krafthaftpflichtversicherung die Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfallereignisses aufzubürden, obwohl diese selbst die Vorlage des Reparaturablaufplans zur weiteren Regulierung gefordert hat.

 


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