expand LOGIN
Impressum

Unfallbedingte Anmietung

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Holder (05.06.2018).

Das Amtsgericht Trier entscheidet in Übereinstimmung der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Trier, dass es der Schädiger respektive seine Haftpflichtversicherung ist die zu beweisen hat, ob dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung in seiner konkreten Situation ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Der Verweis auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen ist hierzu nicht geeignet.

Das Amtsgericht Trier hat mit Urteil vom 12.04.2018, Az. 8 C 229/17 insoweit ausgeführt wie folgt:

Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung der einzigen Berufungszivilkammer des Landgerichts Trier an (welches nicht die beklagtenseits zitierte 5. Zivilkammer, sondern die 1. Zivilkammer ist). Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Trier. Diese hält die Bedenken gegen die Schwacke-Liste für ebenso nachvollziehbar wie die gegen die Liste des Fraunhofer-Instituts, möchte sich aber am diesbezüglich schwelenden „Glaubenskrieg“ nicht weiter beteiligen (LG Trier, Hinweis in Sachen 1 S 8/10). Die Grundsätze des Schadensersatzrechts dürfen nicht dadurch auf den Kopf gestellt werden, dass dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht mehr Pflichten als dem Schädiger auferlegt werden; diese müsse daher einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht konkret vortragen, vor allem dahingehend, bei welcher Autovermietung im konkreten Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug für den vom Schädiger für angemessen bezeichneten Betrage hätte angemietet werden können (LG Trier a.a.O.).“ [Hervorhebungen diesseits]

Die Haftpflichtversicherungen verweisen in diesem Zusammenhang vermehrt auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen. Unter Vorlage dieser Erhebung ist nach ihrer Ansicht bewiesen, dass auch ein günstigeres Mietfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte.

Dem treten wir nachdrücklich und erforderlichenfalls gerichtlich entgegen und verweisen insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.02.10, VI ZR 139/08. Nach dieser Entscheidung obliegt dem Schädiger respektive seiner Haftpflichtversicherung einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) darzulegen und zu beweisen. Der Verweis auf die Fraunhofer-Liste ist aber gerade nicht geeignet zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.

 


Zurück zur Übersicht


Biber & Buchner Rechtsanwälte - Emmeramsplatz 5 - (im Schloss St. Emmeram)
93047 Regensburg – Telefon:  +49 (0)941 – 63 08 29-0 oder Fax: +49 (0)941 – 63 08 29-11
info@biber-rechtsanwaelte.de
Biber Rechtsanwälte in Regensburg