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Verkehrsordnungswidrigkeiten

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bittermann (05.06.2018).

Ein Betroffener hat innerhalb kurzer Zeit zwei Bußgeldbescheide erhalten. Jeder Bußgeldbescheid enthält ein eigenständiges Fahrverbot von einem Monat. Dies bedeutet, dass der Betroffene dann insgesamt für 2 Monate seinen Führerschein abzugeben hat.

In einem solchen Fall lag die Lösung bislang darin, dass beide Fahrverbote weitgehend gleichzeitig zur Vollstreckung gebracht wurden. Mit der zeitlich geschickten einmaligen Abgabe des Führerscheins, konnte das eigentlich 2-monatige Fahrverbot bestenfalls auf insgesamt nur einen Monat verkürzt werden.

Hierzu hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.10.2016, Az. 970 OWi 157/16 eine für den Betroffenen bahnbrechende Entscheidung getroffen. Wir erlauben uns diese wie folgt zu zitieren:

„Ergehen Fahrverbote in zwei verschiedenen Verfahren und wird der Führerschein amtlich verwahrt, so beginnt die Verbotsfrist für das zweite Fahrverbot bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Anordnung dieses Fahrverbots.(Rn.2)“

Durch die Neuregelung des § 25 Abs. 2 b StVG wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt und die positive Wirkung für den Betroffenen jedoch zunichte gemacht. Aufgrund der Gesetzesänderung ist eine Parallelvollstreckung nunmehr gerade nicht mehr möglich.

Die Fahrverbotsfristen sind nach der derzeitigen Gesetzeslage starr nacheinander zu berechnen. Die Möglichkeit einer faktischen Verkürzung des Fahrverbots durch ein taktisches Zurücknehmen mehrerer Einsprüche ist dadurch nicht mehr gegeben.

 


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